{"id":2319,"date":"2010-03-08T01:12:13","date_gmt":"2010-03-07T23:12:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.morbidvision.de\/blog\/?p=2319"},"modified":"2010-08-03T12:57:49","modified_gmt":"2010-08-03T10:57:49","slug":"warum-pfaffen-an-laternenmasten-baumeln-sollten-und-der-gesetzgeber-gleich-mit","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.morbidvision.de\/blog\/2010\/03\/08\/warum-pfaffen-an-laternenmasten-baumeln-sollten-und-der-gesetzgeber-gleich-mit\/","title":{"rendered":"Warum Pfaffen an Laternenmasten baumeln sollten und der Gesetzgeber gleich mit"},"content":{"rendered":"<p>Die Schlagzeilen \u00fcber widerliche Taten in Orden, Kl\u00f6stern, kirchlichen Internaten und Schulen reissen nicht mehr ab. Im Gegenteil, immer mehr Opfer \u00f6ffnen sich erstmals zum Teil nach jahrzehntelangem Schweigen und sprechen \u00fcber grausame Details ihres k\u00f6rperlichen und seelischen Leidensweges.<\/p>\n<p>Man spricht von Misshandlung von Schutzbefohlenen, physischer Gewalt, psychischer Bestrafung, sexueller N\u00f6tigung und sogar von Vergewaltigung, und doch kann man den meisten Delinquenten nichts mehr anhaben, weil die Taten verj\u00e4hrt sind. Was ist das f\u00fcr eine Erfindung &#8211; die Verj\u00e4hrung?<\/p>\n<p>Das deutsche Strafrecht kennt zwei Typen der Verj\u00e4hrung:<br \/>\nDie Vollstreckungsverj\u00e4hrung tritt ein, wenn ein Urteil als Strafe oder Ma\u00dfnahme in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Damit muss es erstmal ein Urteil geben. Hierf\u00fcr ist das Bekanntwerden der Straftat durch Aufdeckung und Anklage Voraussetzung.<\/p>\n<p>Die Verfolgungsverj\u00e4hrung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch er\u00f6ffnet, muss es eingestellt werden. D.h. wer nicht entdeckt und angeklagt wird, kann hoffen unbestraft davon zukommen, wenn er lange genug ausharrt und sp\u00e4t genug auffliegt (Ausnahme Mord).<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfristen betragen:<br \/>\nDrei\u00dfig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zwanzig Jahre bei Taten, die im H\u00f6chstma\u00df mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind. Zehn Jahre bei Taten, die im H\u00f6chstma\u00df mit Freiheitsstrafen von mehr als f\u00fcnf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind. F\u00fcnf Jahre bei Taten, die im H\u00f6chstma\u00df mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu f\u00fcnf Jahren bedroht sind. Drei Jahre bei den \u00fcbrigen Taten. Mord verj\u00e4hrt nie.<\/p>\n<p>Sexuelle N\u00f6tigung<br \/>\nDie sexuelle N\u00f6tigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Die obere Schwelle der sexuellen N\u00f6tigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des K\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Vergewaltigung<br \/>\nDer Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von mindestens zwei und h\u00f6chstens 15 Jahren vor. Da die H\u00f6chststrafe 15 Jahre betr\u00e4gt, l\u00e4sst sich aus \u00a7 78 StGB eine Verj\u00e4hrungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderj\u00e4hrigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Vollj\u00e4hrigkeit zu laufen.<\/p>\n<p>Misshandlung von Schutzbefohlenen<br \/>\nQu\u00e4len: Zuf\u00fcgen l\u00e4nger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden k\u00f6rperlicher oder seelischer Art. Misshandeln: Rohem (d.h. besonders gef\u00fchlloses und erhebliches) Misshandeln. Vernachl\u00e4ssigen: Gesundheitssch\u00e4digung aus b\u00f6swilligen, d.h. aus besonders verwerflichen, selbsts\u00fcchtigen Gr\u00fcnden (etwa Hass, Bosheit, Geiz, r\u00fccksichtsloser Egoismus).<\/p>\n<p>Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner F\u00fcrsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angeh\u00f6rt, von dem F\u00fcrsorgepflichtigen seiner Gewalt \u00fcberlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses untergeordnet ist, qu\u00e4lt oder roh misshandelt, oder wer durch b\u00f6swillige Vernachl\u00e4ssigung seiner Pflicht, f\u00fcr sie zu sorgen, sie an der Gesundheit sch\u00e4digt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<\/p>\n<p>Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der T\u00e4ter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung oder einer erheblichen Sch\u00e4digung der k\u00f6rperlichen oder seelischen Entwicklung<br \/>\nbringt. In minder schweren F\u00e4llen ist auf Freiheitsstrafe von\u00a0sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu erkennen.<\/p>\n<p>Wer genau mitrechnet, entdeckt die Ungeheuerlichkeit der deutschen &#8222;Verj\u00e4hrung&#8220;. Beispiele von Straftaten die mit dem H\u00f6chstsatz der Strafe kalkuliert wurden und deren Verj\u00e4hrungfristen: Qu\u00e4le einen Sch\u00fcler k\u00f6rperlich schwer\u00a0 und nach 5 Jahren ist es dem deutschen Staat keine Strafe mehr wert. N\u00f6tige einen Minderj\u00e4hrigen zu sexuellen Handlungen und nach 5 Jahren kannst du dir ein neues Opfer suchen. Vergewaltige einen 16j\u00e4hrigen Teenager und nach 22 Jahren kr\u00e4ht kein Hahn mehr danach. Vergewaltige ein Kind mit 10 Jahren und nach 28 Jahren kann dir niemand mehr was anhaben.<\/p>\n<p>Kein rational denkender Mensch fordert die Todestrafe. Aber Gerechtigkeit. Denn Verj\u00e4hrung ist das lachende Gesicht des T\u00e4ters im lebenslangen Seelenschmerz des Opfers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Schlagzeilen \u00fcber widerliche Taten in Orden, Kl\u00f6stern, kirchlichen Internaten und Schulen reissen nicht mehr ab. Im Gegenteil, immer mehr Opfer \u00f6ffnen sich erstmals zum Teil nach jahrzehntelangem Schweigen und sprechen \u00fcber grausame Details ihres k\u00f6rperlichen und seelischen Leidensweges. 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