Warum Pfaffen an Laternenmasten baumeln sollten und der Gesetzgeber gleich mit

Die Schlagzeilen über widerliche Taten in Orden, Klöstern, kirchlichen Internaten und Schulen reissen nicht mehr ab. Im Gegenteil, immer mehr Opfer öffnen sich erstmals zum Teil nach jahrzehntelangem Schweigen und sprechen über grausame Details ihres körperlichen und seelischen Leidensweges.

Man spricht von Misshandlung von Schutzbefohlenen, physischer Gewalt, psychischer Bestrafung, sexueller Nötigung und sogar von Vergewaltigung, und doch kann man den meisten Delinquenten nichts mehr anhaben, weil die Taten verjährt sind. Was ist das für eine Erfindung – die Verjährung?

Das deutsche Strafrecht kennt zwei Typen der Verjährung:
Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn ein Urteil als Strafe oder Maßnahme in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Damit muss es erstmal ein Urteil geben. Hierfür ist das Bekanntwerden der Straftat durch Aufdeckung und Anklage Voraussetzung.

Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. D.h. wer nicht entdeckt und angeklagt wird, kann hoffen unbestraft davon zukommen, wenn er lange genug ausharrt und spät genug auffliegt (Ausnahme Mord).

Die Verjährungsfristen betragen:
Dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind. Zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind. Fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind. Drei Jahre bei den übrigen Taten. Mord verjährt nie.

Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers.

Vergewaltigung
Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen.

Misshandlung von Schutzbefohlenen
Quälen: Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Misshandeln: Rohem (d.h. besonders gefühlloses und erhebliches) Misshandeln. Vernachlässigen: Gesundheitsschädigung aus böswilligen, d.h. aus besonders verwerflichen, selbstsüchtigen Gründen (etwa Hass, Bosheit, Geiz, rücksichtsloser Egoismus).

Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Wer genau mitrechnet, entdeckt die Ungeheuerlichkeit der deutschen „Verjährung“. Beispiele von Straftaten die mit dem Höchstsatz der Strafe kalkuliert wurden und deren Verjährungfristen: Quäle einen Schüler körperlich schwer  und nach 5 Jahren ist es dem deutschen Staat keine Strafe mehr wert. Nötige einen Minderjährigen zu sexuellen Handlungen und nach 5 Jahren kannst du dir ein neues Opfer suchen. Vergewaltige einen 16jährigen Teenager und nach 22 Jahren kräht kein Hahn mehr danach. Vergewaltige ein Kind mit 10 Jahren und nach 28 Jahren kann dir niemand mehr was anhaben.

Kein rational denkender Mensch fordert die Todestrafe. Aber Gerechtigkeit. Denn Verjährung ist das lachende Gesicht des Täters im lebenslangen Seelenschmerz des Opfers.

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2 Kommentare

  1. Meinst du mit Gesetzgeber Frau Krankela Ferkel und Dildo Schwesterwelle?
    Eine visuelle Delikaesse, das Tigerentenkonglomerat am gemeinsamen Laternenmast baumeln seh’n!

  2. Diese ewige Anklage des Christentums will ich an alle Wände schreiben, wo es nur Wände gibt – ich habe Buchstaben, um auch Blinde sehend zu machen … Ich heiße das Christentum den einen großen Fluch, die eine große innerlichste Verdorbenheit, den einen großen Instinkt der Rache, dem kein Mittel giftig, heimlich, unterirdisch, klein genug ist – ich heiße es den einen unsterblichen Schandfleck der Menschheit ….
    Friedrich Nietzsche

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